Präqualifizierung

In wenigen Schritten am Ziel

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Präqualifizierung

Die Normec VQZ ist seit 23.12.2010 zur Präqualifizierungsstelle gemäß § 126 Abs. 1a SGB V für alle Versorgungsbereiche benannt. Ein Präqualifizierungsverfahren dient dazu, den Leistungserbringer auf Basis von festgelegten Regeln auf ihre grundsätzliche Eignung zur Erbringung bestimmter Versorgungen zu prüfen und hierüber eine Bestätigung zu erteilen. Eine Eignungsprüfung vor jedem Vertragsabschluss wird dadurch entbehrlich. Dies soll zu einer gleichmäßigen Rechtsanwendung, zu einer deutlichen Verwaltungsvereinfachung sowie mehr Transparenz und Planungssicherheit im Hilfsmittelbereich führen.

Die Vorteile unseres Service

  • Einzelfallprüfungen zur Feststellung der Eignung entfallen
  • Der zeitliche, administrative und finanzielle Aufwand für die Eignungsprüfungen wird auf ein Minimum reduziert
  • Die Präqualifizierungsbestätigungen sind von allen Krankenkassen anzuerkennen.
  • Das Nichtzustandekommen von Verträgen allein aufgrund fehlender Eignungsnachweise wird vermieden.

Im Einzelnen

  • Einzelfallprüfungen zur Feststellung der Eignung entfallen, wenn die Leistungserbringer unser Präqualifizierungsverfahren erfolgreich durchlaufen und eine entsprechende Bestätigung erhalten haben.
  • Der zeitliche, administrative und finanzielle Aufwand für die Eignungsprüfungen wird auf ein Minimum reduziert, ohne dass die Qualität herabgesetzt wird.
  • Die Präqualifizierungsbestätigungen der Normec VQZ sind von allen Krankenkassen anzuerkennen.
  • Unsere Präqualifizierungsbestätigungen behalten grundsätzlich fünf Jahre Gültigkeit, so dass in dieser Zeit lediglich ein Antragsverfahren auf Feststellung der Eignung absolviert werden muss.
  • Alle akkreditierten Präqualifizierungsstellen unterliegen der Überwachung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle DAkkS.
  • Das Nichtzustandekommen von Verträgen allein aufgrund fehlender Eignungsnachweise wird vermieden.
  • Die Krankenkassen erhalten vom GKV-Spitzenverband jeweils aktuelle Übersichten über die präqualifizierten Leistungserbringer, so dass die Ergebnisse der Präqualifizierungsverfahren zeitnah und ohne weiteren Aufwand im Vertragsgeschäft berücksichtigt werden können; dies ist insbesondere vorteilhaft im Falle von Einzelvereinbarungen nach § 127 Abs. 3 SGB V.

Neutralität und Unparteilichkeit

§ 5b der Vereinbarung nach § 126 Abs. 1a Satz 3 SGB V legt spezifische Anforderungen an die Neutralität und Unparteilichkeit von Präqualifizierungsstellen fest, denen sich die Präqualifizierungsstelle der Normec VQZ als Organisation und alle in die Antrags-, Bewertungs- und Entscheidungsverfahren zur Präqualifizierung eingebundenen Personen in besonderer Weise und in schriftlichen Erklärungen dem GKV-Spitzenverband gegenüber verpflichtet haben. Ziel dieser Erklärung, die mit der Unterzeichnung durch die Leitung der Präqualifizierungsstelle für die Leitung und Mitarbeiter in Antrags-, Bewertungs- und Entscheidungsverfahren zur Präqualifizierung verbindlich wird, ist es, sicherzustellen, dass die Präqualifizierungsstelle oder ggf. von ihr beauftragte externe Stellen

  • ohne Eigeninteresse am Ausgang des Präqualifizierungsverfahrens und unparteilich handelt,
  • allen Antragstellern einen gleichberechtigten Zugang und gleiche Informationen zum Verfahren gewährt,
  • transparente, diskriminierungsfreie und wirtschaftliche Verfahren sicherstellt,
  • Entscheidungen allein auf objektivem Nachweis (und nicht durch andere Interessen oder andere Seiten beeinflusst) trifft,
  • keine Dienstleistungen anbieten, die ihre Unparteilichkeit und Neutralität beeinträchtigen, wie z. B. Beratungen die über die Informationen zum Präqualifizierungsverfahren hinausgehen und
  • nicht selbst Leistungserbringer oder eine Organisationen, die Vertragspartner nach § 127 SGB V sind oder sein könnten, ist oder so verbunden ist, dass Zweifel an der ausreichenden Neutralität oder Unparteilichkeit entstehen könnten.

Weitere Auskünfte über die genauen Regelungen erteilt gern die Leitung der Präqualifizierungsstelle.

Folgen Sie diesen Schritten

  • Richtigen Antrag herunterladen und vollständig ausfüllen.
  • Bitte verwenden Sie für die Zusendung von Anträgen oder Fragen zu bereits eingereichten Anträgen ausschließlich diese E-Mail-Adresse: antrag-vqz@normecgroup.com
  • Sie erhalten eine Eingangsbestätigung und wir machen eine Antragsannahmeprüfung.
  • Ist der Antrag korrekt, erhalten Sie eine Annahmebestätigung mit Ihrer Verfahrensnummer. Damit haben Sie mit uns einen Vertrag geschlossen.
  • Spätestens jetzt erhalten Sie eine Anforderungsliste und Sie können Nachweise einreichen.
  • Ordnen Sie alle Nachweise bitte unbedingt Ihrer Verfahrensnummer zu.
  • Bitte verwenden Sie für die Zusendung von Nachweisen ausschließlich diese E-Mail-Adresse: nachweise-vqz@normecgroup.com
  • Jetzt ist unser Team für Sie an der Arbeit.
  • Fehlen Nachweise oder sind diese nicht eindeutig genug, erhalten Sie E-Mails mit entsprechenden Hinweisen.
  • Wenn alles passt, treffen wir nach einer erneuten Bewertung die Zertifizierungsentscheidung.
  • Sie erhalten, wieder per E-Mail, ein Präqualifizierungszertifikat für Ihre Unterlagen, wir geben noch flink die Daten in die Datenbank der Krankenkassen ein.

Präqualifizierungskosten

Die Gebühren für unsere Tätigkeiten sind moderat und orientieren sich immer am jeweiligen Aufwand. Im Vergleich zählen wir sicher zu den kostengünstigsten Präqualifizierungsstellen. Und dafür bieten wir eine große Kundenorientierung. Zur besseren Übersicht, siehe unsere Gebührenliste. Die Gebühren gelten als Pauschalen je Antrag, je Betriebsstätte, je IK-Nummer für alle Versorgungsbereiche eines Antrages.

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