Die Normec VQZ ist seit 23.12.2010 zur Präqualifizierungsstelle gemäß § 126 Abs. 1a SGB V für alle Versorgungsbereiche benannt. Ein Präqualifizierungsverfahren dient dazu, den Leistungserbringer auf Basis von festgelegten Regeln auf ihre grundsätzliche Eignung zur Erbringung bestimmter Versorgungen zu prüfen und hierüber eine Bestätigung zu erteilen. Eine Eignungsprüfung vor jedem Vertragsabschluss wird dadurch entbehrlich. Dies soll zu einer gleichmäßigen Rechtsanwendung, zu einer deutlichen Verwaltungsvereinfachung sowie mehr Transparenz und Planungssicherheit im Hilfsmittelbereich führen.
§ 5b der Vereinbarung nach § 126 Abs. 1a Satz 3 SGB V legt spezifische Anforderungen an die Neutralität und Unparteilichkeit von Präqualifizierungsstellen fest, denen sich die Präqualifizierungsstelle der Normec VQZ als Organisation und alle in die Antrags-, Bewertungs- und Entscheidungsverfahren zur Präqualifizierung eingebundenen Personen in besonderer Weise und in schriftlichen Erklärungen dem GKV-Spitzenverband gegenüber verpflichtet haben. Ziel dieser Erklärung, die mit der Unterzeichnung durch die Leitung der Präqualifizierungsstelle für die Leitung und Mitarbeiter in Antrags-, Bewertungs- und Entscheidungsverfahren zur Präqualifizierung verbindlich wird, ist es, sicherzustellen, dass die Präqualifizierungsstelle oder ggf. von ihr beauftragte externe Stellen
Weitere Auskünfte über die genauen Regelungen erteilt gern die Leitung der Präqualifizierungsstelle.
Die Gebühren für unsere Tätigkeiten sind moderat und orientieren sich immer am jeweiligen Aufwand. Im Vergleich zählen wir sicher zu den kostengünstigsten Präqualifizierungsstellen. Und dafür bieten wir eine große Kundenorientierung. Zur besseren Übersicht, siehe unsere Gebührenliste. Die Gebühren gelten als Pauschalen je Antrag, je Betriebsstätte, je IK-Nummer für alle Versorgungsbereiche eines Antrages.