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Weniger Nachweise für die PQ – Die 17. Fortschreibung ist da! 

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Weniger Nachweise für die PQ – Die 17. Fortschreibung ist da! 

Seit dem 15.05.2024 gilt die 17. Fortschreibung der Empfehlungen nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V des GKV-Spitzenverbandes.

Was sind die wichtigsten Änderungen?

Weniger Nachweise

Das wichtigste Stichwort in der 17. Fortschreibung ist wohl die „Entbürokratisierung“. Viele Anforderungen aus den Bereichen „Allgemeine Voraussetzungen“ und „Organisatorische Voraussetzungen“ -hier die Eigenerklärungen- entfallen, da sie laut GKV für die Präqualifizierung keine Wirkung entfalten und häufig bereits von anderen Stellen geprüft werden.

Auch die räumlichen Anforderungen wurden für einige Versorgungsbereiche (VB) angepasst. So muss z.B. für die Versorgung mit Kompressionsstrümpfen (VB 17A) keine Liege mehr nachgewiesen werden, da die Versorgung hier gemäß Leitlinie im Stehen erfolgt.

Besonders wird es die Leistungserbringer freuen, dass ab sofort kein Auszug aus dem Gewerbezentralregister mehr vorgelegt werden muss. Die Beschaffung des Dokuments war häufig mit einem hohen Zeitaufwand verbunden. Die Präqualifizierung konnte ohne diesen Nachweis nur unter Vorbehalt ausgesprochen werden.

Und noch etwas ist neu: Die Dokumentation der Räumlichkeiten kann gemäß der 17. Fortschreibung jetzt ausschließlich per Video erfolgen. Das erleichtert den Leistungserbringern die Nachweisführung.

Nur noch einen VB für Friseurmeister(innen)

Friseurmeister(innen), die sowohl mit konfektioniertem als auch mit individuell gefertigtem Haarersatz versorgen wollen, müssen nur noch den VB 34B beantragen, da hier die gleichen räumlichen und sachlichen Anforderungen gelten, wie für VB 34A.

Neuer VB 19C

Der Hausnotruf wurde von VB 19B in 19C umgruppiert. Die zu erbringenden Nachweise konnten dadurch besser an die Versorgung mit Hausnotrufsystemen angepasst werden. So ist für diesen Versorgungsbereich neuerdings eine Eigenerklärung sowie eine Maßnahmenbeschreibung zu erbringen. Bis zur Re-Präqualifizierung kann der Hausnotruf aber weiterhin unter dem VB 19B mit den Krankenkassen abgerechnet werden.

Neue Qualifikationen

Mit der Schaffung neuer Qualifikationen für die Fachliche Leitung hat der GKV-Spitzenverband den Kriterienkatalog an die heutige Vielfalt an Berufsausbildungen angepasst. Dies hilft in vielen Fällen, eine Prüfung der Gleichwertigen Qualifikation zu vermeiden.

Die Normec VQZ hat bereits alle neuen Anforderungen in Ihre Antragsformulare und Nachweislisten einfließen lassen, so dass Sie ab sofort von der reduzierten Nachweisführung profitieren.

Sollten Sie noch Fragen haben, kontaktieren Sie uns bitte über die bekannten Kanäle.

Fortbildung für Managementbeauftragte 2024

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Neue DIN EN ISO 45001:2023 Norm

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